Satzung

verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 25. April 2022

veröffentlicht am 3. Juni 2022

Präambel

Der Ortsverband Eltville der Partei Bündnis 90/Die Grünen setzt sich transparent, gewaltfrei und nachhaltig insbesondere für ökologische und soziale Ziele sowie für mehr Mitwirkung der Menschen an politischen Entscheidungen ein. Er bekennt sich zum Grundsatzprogramm der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen.

Seine wichtigste Aufgabe ist es, die Inhalte grüner Politik in Eltville umzusetzen und in die Bevölkerung zu tragen. Er strebt dabei die Zusammenarbeit mit allen Gruppen und Einzelpersonen an, die sich für die oben genannten Ziele einsetzen.

Die Satzung steht immer im engen Kontext aktueller Einflüsse, Diskussionen und Meinungen.

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

  1. Name des Ortsverbands ist „Bündnis 90/Die Grünen, Ortsverband Eltville“.
  2. Der Ortsverband ist eine Untergliederung des Kreisverbands (KV) Rheingau-Taunus und damit Teil des Landesverbands (LV) Hessen sowie des Bundesverbands und damit der Bundespartei Bündnis 90/Die Grünen.
  3. Der Ortsverband regelt seine Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung. Wo diese keine Regelung trifft, gilt die Satzung oder Satzung des Kreisverbands, ersatzweise die des Landes- oder Bundesverbands.
  4. Der Sitz des Ortsverbands ist Eltville.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die in der Stadt Eltville wohnhaften Mitglieder von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sind Mitglieder im Ortsverband Eltville.
  2. Mitglied des Ortsverbands kann zudem jede/r werden, der/die die politischen Grundsätze (Grundsatzprogramm und Satzung) von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt und keiner anderen Partei angehört. Der Ortsverband ermöglicht und begrüßt dieses Engagement im Sinne einer „freien Mitarbeit“.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Ortsverband ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Ortsverbands und die Grundsätze von Bündnis 90/Die Grünen verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet nach Prüfung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung. Dem/der Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliedschaft in der Partei Bündnis 90/Die Grünen ist hiervon nicht betroffen.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die folgenden Rechte:
    1. Mitwirkung an der Willensbildung im Ortsverband im Rahmen der Gesetze und Satzung in der üblichen Weise, zum Beispiel durch Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
    2. das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Arbeitskreisen eigenständig zu organisieren.
  2. Das Recht für den Vorsitz im Ortsverband und auf allen weiteren Parteiebenen zu kandidieren, die Mitwirkung an Aufstellung und Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten sowie an der Beschlussfassung zur Änderung dieser Satzung, setzt eine Parteimitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen voraus. Gleichwohl können freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gem. § 2 Abs. 2 Mandate auf Wahllisten der Stadt Eltville übernehmen.
  3. Jedes Mitglied hat die folgenden Pflichten:
    1. Anerkennung der Grundsätze und Ziele von Bündnis 90/Die Grünen und deren Vertretung nach außen,
    2. Anerkennung satzungsgemäß gefasster Beschlüsse der Parteiorgane,
    3. Vertretung der Belange des Ortsverbands.

II. Gliederung und Organe

§ 4 Organe

Die Organe des Ortsverbands Eltville sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. das Ortsverbandstreffen,
  3. der Vorstand und
  4. die Arbeitsgruppe.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsverbands. Sie tritt mindestens einmal im Kalenderjahr in Form einer Klausurtagung, anlassbezogen als Wahlversammlung zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Sollte eine anwesende Person dies infrage stellen, so wird auf Basis der zuletzt bekannten Mitgliedszahlen das Quorum ermittelt. Für die Mitgliedszahl wird die Parteimitgliedschaft herangezogen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, auf Beschluss eines Ortsverbandstreffens mit absoluter Mehrheit oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Mitgliedern des Ortsverbands einberufen.
  4. Tagesordnungspunkte können von allen Mitgliedern und vom Vorstand des Ortsverbandes vorgeschlagen werden. Der Vorstand bittet 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, in der Regel elektronisch per E-Mail, mit einer Fristsetzung von 4 Tagen um Zulieferung von Tagesordnungspunkten. Die Einladung erfolgt mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung (Ladungsfrist) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in der Regel elektronisch per E-Mail.
  5. Über die Annahme der Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung. Dringliche Tagesordnungspunkte, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sind, bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Satzungsänderung, Auflösung des Ortsverbandes sowie Abwahl von Mitgliedern des Vorstands können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
  6. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstands und die Entlastung des Vorstands,
    2. Wahl des Vorstands,
    3. Bestimmung der von der Stadt Eltville zu bestellenden Magistratsmitglieder zu Beginn einer Legislaturperiode,
    4. jährliche Prüfung, inhaltliche Validierung und eine sich ggf. anschließende Beschlussfassung über diese Satzung,
    5. Beschlussfassung über Schwerpunkte und Ausrichtung der Arbeit des Ortsverbands für das kommende Jahr,
    6. Beschlussfassung über Anträge und sonstige Anliegen grundsätzlicher, strategischer und struktureller Natur, die an den Ortsverband herangetragen werden. Politische Beschlüsse die laufende Legislaturperiode betreffend sind nicht Gegenstand der Mitgliederversammlung, diese obliegen der Fraktion und den Ortsverbänden.
    7. Im Rahmen einer Wahlversammlung die Beschlussfassung zu Wahllisten bei Kommunalwahlen. Wahllisten sind grundsätzlich paritätisch mit Frauen/divers und Männern zu besetzen, wobei Frauen/divers vorrangig die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Sollte eine entsprechende, paritätische Besetzung mangels zur Verfügung stehender Kandidat*innen nicht möglich sein, so entscheidet die Wahlversammlung in einer Abstimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über das weitere Verfahren. Für die Bewerbung auf einen Frauen-/diversen Listenplatz ist einzig und allein die Geschlechtsidentität ausschlaggebend.
    8. Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied den Status eines Ehrenmitglieds verleihen. Dafür ist ein mehrheitlich gefasster Beschluss auf Vorschlag des Vorstands vonnöten. Die Ehrenmitgliedschaft gilt auf Lebenszeit, kann allerdings gemäß § 2 Abs. 3 vorzeitig aufgehoben werden.
  7. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel öffentlich und in Präsenz statt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann sie über eine Videoschaltkonferenz digital ausgerichtet werden, soweit alle Mitglieder über die Zugangsvoraussetzungen verfügen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  8. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich zu protokollieren. Der Protokollentwurf ist allen Teilnehmenden zur Prüfung per E-Mail zuzuleiten und in der folgenden Mitgliederversammlung, ggf. nach Erörterung, durch Abstimmung anzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollierenden sowie mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 6 Ortsverbandstreffen

  1. Das Ortsverbandstreffen findet in der Regel monatlich statt.
  2. Das Ortsverbandstreffen ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
  3. Die Vorgaben zur Erstellung der Tagesordnung sowie die Fristen gem. § 5 Abs. 4 gelten für das Ortsverbandstreffen analog. Ständiger Tagesordnungspunkt ist der Bericht aus der Fraktion, den Ortsbeiräten und den Arbeitsgruppen.
  4. Über die Annahme der Tagesordnungspunkte entscheidet das Ortsverbandstreffen. Dringliche Tagesordnungspunkte, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sind, bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Aufgabe der Ortsverbandstreffen ist das lebendige Entwickeln und die fortlaufende, operative Umsetzung der Beschlussfassungen der jährlichen Mitgliederversammlung.
  6. Das Ortsverbandstreffen kann zur inhaltlichen Vorbereitung von Diskussionen und Beschlüssen dauerhaft oder temporär Arbeitsgruppen einrichten oder auflösen.
  7. Das Ortsverbandstreffen findet in der Regel öffentlich und in Präsenz statt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann es über eine Videoschaltkonferenz digital ausgerichtet werden, soweit alle Mitglieder über die Zugangsvoraussetzungen verfügen. Das Ortsverbandstreffen wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  8. Das Ortsverbandstreffen ist schriftlich zu protokollieren. Der Protokollentwurf ist allen Teilnehmenden rechtzeitig zur Prüfung per E-Mail zuzuleiten, das Protokoll zu Beginn der folgenden Ortsverbandstreffen abzunehmen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Ortsverbands besteht aus mindestens zwei Personen (Vorsitzende). Zur Unterstützung der Aufgabenwahrnehmung ist die Wahl von Beisitzerinnen und Beisitzern möglich. Dem Grundsatz der Gleichstellung folgend, ist der Vorstand geschlechterparitätisch besetzt. Im Falle einer ungeraden Anzahl von Personen, wird der Vorstand mehrheitlich mit Frauen/divers besetzt. Abweichungen können mit Zwei-Drittel-Mehrheit zugelassen werden. Für die Bewerbung auf einen Frauen-/diversen Vorstandsplatz ist einzig und allein die Geschlechtsidentität ausschlaggebend.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Neuwahl sollte ein personeller Wechsel angestrebt werden. Der Vorsitz der Fraktion und der Vorsitz des Ortsverbandes schließen einander aus und können nicht von der gleichen Person besetzt werden.
  3. Alle Mitglieder des Vorstands sind gleichberechtigt und vertreten sich wechselseitig.
  4. Die Vorsitzenden rufen regelmäßig eine Vorstandssitzung ein. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, jedoch nicht weniger als zwei der Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Über die Ergebnisse ist in dem darauf folgenden Ortsverbandstreffen als ständiger Tagesordnungspunkt zu berichten.
  5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
    1. Vertretung des Ortsverbands nach innen und außen auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Ortsverbandstreffen,
    2. Führung der laufenden Geschäfte, Planung der politischen Arbeit und verantwortungsvoller Umgang mit den finanziellen Mitteln des Ortsverbands,
    3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie des Ortsverbandstreffens.
  6. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit einzeln oder in ihrer Gesamtheit abwählen oder weitere Personen in den Vorstand wählen. Wenn nach einer Abwahl weniger als zwei Vorstandsmitglieder im Amt verbleiben, muss die Mitgliederversammlung sicherstellen, dass die Geschäfte des Ortsverbands bis zur Neuwahl kommissarisch geführt werden und spätestens nach zwei Monaten eine Neuwahl stattfindet.

§ 8 Arbeitsgruppe (AG)

  1. Auf Beschluss des Ortsverbandstreffens werden Arbeitsgruppen mit spezifischem Themenbezug eingerichtet. Die Mitglieder des Ortsverbandes sind über die Gründung und Zielsetzung von Arbeitsgruppen zu informieren. Mitglieder des Ortsverbandes sind aufgefordert, sich in diesen Arbeitsgruppen zu engagieren.
  2. Arbeitsgruppen beraten und unterstützen das Ortsverbandstreffen. Im Einvernehmen mit dem Vorstand erarbeiten sie Anfrage- und Antragsentwürfe für die Fraktion und die Ortsbeiräte.
  3. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe bestimmen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in. Aufgaben des/der AG-Sprechers/AG-Sprecherin sind
    1. Vorbereitung und Einladung zu regelmäßigen AG-Sitzungen,
    2. Koordination der Aufgaben in der Arbeitsgruppe,
    3. Abstimmung mit dem Vorstand und Bericht in Ortsverbandstreffen.

III. Verfahrensvorschriften

§ 9 Rechnungsprüfung

  1. Solange die Kasse des Ortsverbands vom Kreisverband Rheingau-Taunus geführt wird, obliegt die Rechnungsprüfung dem Kreisverband.
  2. Der Vorstand holt sich mindestens jährlich einen Kassenbericht beim Kreisverband ein und stellt diesen bei einer Mitgliederversammlung vor.

§ 10 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

  1. Der Vorstand koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Öffentliche Stellungnahmen von einzelnen oder mehreren Mitgliedern sind zuvor mit dem Vorstand abzustimmen.
  3. Im Ortsverbandstreffen ist über die Pressearbeit und über öffentliche Stellungnahmen bzw. öffentlichkeitswirksames Handeln unmittelbar zu berichten.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgericht

Für Ordnungsmaßnahmen finden die entsprechenden Regeln der jeweils gültigen Satzung des Kreisverbands Anwendung. Zuständig für Ordnungsmaßnahmen ist das Schiedsgericht des Kreisverbands.

§ 12 Beschlussfassung

  1. Wahlen sind grundsätzlich geheim, bei einstimmiger Annahme eines entsprechenden Antrags auch offen.
  2. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, dass von mindestens einem Mitglied geheime Abstimmung beantragt wird.
  3. Bei Wahlen und Abstimmungen erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, sofern Gesetz oder Satzung keine andere Regelung vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los zwischen den Kandidatinnen und Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl. Bei Wahlen von Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter, die vom Ortsverband zu bestimmen sind, wird im ersten Wahlgang mit absoluter, in einem möglichen zweiten Wahlgang mit einfacher Mehrheit entschieden.
  4. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung

  1. Über die Auflösung oder Aufteilung des Ortsverbands oder die Verschmelzung mit einem anderen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Ein derartiger Beschluss muss durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Ortsverbands bestätigt werden. Hierfür und für weitere eventuell nötige Verfahrensschritte finden die jeweils gültigen, entsprechenden Regelungen des Kreisverbands Anwendung.
  3. Nach Auflösung wird das vorhandene Vermögen des Ortsverbands an den Kreisverband übertragen.

§ 14 Haftung

Der Ortsverband der GRÜNEN Eltville haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf eigenen Namen oder ohne beauftragt worden zu sein, Geschäfte abgeschlossen haben.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Sie löst ältere Satzungen des Ortsverbands ab.